I. Anwendungsbereich
Bei der Durchführung von Jagdgebrauchshundprüfungen aller Art wie Prüfungen des Jagdgebrauchshundeverbandes (VJP, HZP, Notlösung Spurarbeit Corona 2020, VGP, VPS) des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein (Brauchbarkeitsprüfungen) und vereinsinterne Prüfungen (Wasservorprüfung, Nordmarksuche) gelten bis auf weiteres die in dieser Verfahrensvorschrift enthaltenen Richtlinien.
II. Prüfungsorgane
Verantwortlich für diese Verfahrensvorschrift ist der VUV-LG Nordmark.
Im Rahmen der Durchführung von Prüfungen delegiert der Landesgruppenobmann das Sicherstellen dieser Verfahrensvorschrift an den Prüfungsleiter (PL) der Prüfung und dieser wiederum an den Richterobmann/frau (RO) der unterschiedlichen Prüfungsgruppen.
III. Inkrafttreten
Diese Verfahrensvorschrift tritt ab dem 20.07.2020 in Kraft.
Richtlinien:
Nr. 1: Allgemeine Grundsätze
Durch die Durchführung des Prüfungswesens darf es zu keinem zusätzlichen Ansteckungsrisiko der Teilnehmer kommen. Es ist auf die derzeitige Wahrnehmungslage der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen. Alle gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
Nr. 2 Grundsätzliche Ge- und Verbote
(1) Vor, nach und während des Prüfungsgeschehens sind Treffen in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
(2) Das übliche Treffen vor einer Prüfung im Suchenlokal entfällt.
(3) Unter den gegebenen Einschränkungen wird auf sonstiges Rahmenprogramm verzichtet.
(4) Anreise: jeder Teilnehmer muss stets mit seinem eigenen Fahrzeug zur Prüfung fahren. Fahrgemeinschaften sind nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Teilnehmern aus einem gemeinsamen Haushalt, erlaubt.
(5) In keiner Situation darf ein Mindestabstand der Prüfungsteilnehmer von 1,5 m unterschritten werden, ansonsten ist das Tragen einer Maske Pflicht. Diese Regelung gilt für alle Teilnehmer, die nicht aus einem gemeinsamen Haushalt stammen.
(6) Revierteile in unmittelbarer Ortsnähe oder Revierteile mit erheblichem Publikumsverkehr sind als ungeeignet einzustufen und sollten nur genutzt werden, sofern keine Ausweichmöglichkeit vorhanden ist.
(7) Es wird jedem Teilnehmer empfohlen, die von der Bundesregierung empfohlene und freigegebene App zum Tracken von Kontakten zu aktivieren.
(8) Teilnehmer: Es steht dem ausrichtenden Verein frei, die Anzahl der zu prüfenden Hunde zugunsten der Sicherheit aller Teilnehmer zu reduzieren.
Weitere Personen, z.B. Angehörige von Teilnehmern, Mitglieder von Jagdschulen oder sonstige Interessenten bzw. Zuschauer sind auf Prüfungen z.Z. ausdrücklich nicht zugelassen.
Eine Ausnahme bildet hierbei der jeweilige Revierführer.
Nr. 3 Vorgaben
– Übermittlung von Dokumenten
(1) Alle Dokumente, die für die Anmeldung bei einer Prüfung notwendig sind, müssen dem Prüfungsleiter rechtzeitig vor Prüfungsbeginn in elektronischer Form zugesendet werden, z.B. einen gültigen Jagdschein, Impfnachweis und Ahnentafel, ggfs. andere Prüfungszeugnisse des zu prüfenden Hundes.
(2) Jeder Teilnehmer erhält die aktuelle Fassung dieser Verfahrensvorschrift vorab und muss seine Kenntnisnahme auf dem Begleitschreiben mit Unterschrift bestätigen.
(3) Die für die jeweilige Prüfung erforderlichen Dokumente wie das Original des unterschriebenen Begleitschreibens und ggfs. die Originalahnentafel sind vor der Prüfung dem Prüfungsleiter unaufgefordert in einem Umschlag zu übergeben.
– Die Rolle des Prüfungsleiters bzw. Richterobmanns
(1) Der PL bzw. RO hat während der Prüfung die Verantwortung über die Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift und der Prüfungsordnungen.
(2) Der PL bzw. RO weist vor Prüfungsbeginn auf die tagesaktuellen, gesetzlichen Rahmen-bedingungen hin. Eine mündliche Richterbesprechung entfällt. Dafür erhalten die Richter vor der Prüfung die entsprechenden Hinweise schriftlich.
– Verhaltensrichtlinien während und nach der Prüfung
(1) Die Begrüßung und Einweisung der Teilnehmer zu dieser Verfahrensvorschrift finden im Freien durch den Prüfungsleiter bzw. Richterobmann statt. Auf den Mindestabstand und die Hygieneregeln ist zu achten.
(2) Bei der Überprüfung der Identität sowie der Kontrolle auf körperliche Mängel des Hundes gilt: vom Hundeführer und vom kontrollierenden Prüfungsleiter bzw. Richterobmann bzw. einer anderen beauftragten Person ist eine Maske zu tragen. Dann erst erfolgt die Überprüfung von Identitäts-Chip, Gebiss, Augen und beim Rüden der Hoden.
(3) Bei allen Prüfungsfächern ist die Einhaltung des Mindestabstandes zu beachten.
(4) Die Beratung der Richtergruppe findet unter Einhaltung des Mindestabstandes im Revier statt. Sobald die Richtergruppe entsprechende Feststellungen untereinander abgestimmt hat, wird durch den RO oder einen von ihm beauftragten Richter eine Darstellung und vorläufige Wertung gegenüber dem Hundeführer und der
Prüfungsgruppe unter Einhaltung des Mindestabstandes gegeben. Wenn die Prüfung beendet ist, werden die Zensuren in der Gruppe bekanntgegeben, die Prüfungszeugnisse händisch ausgefüllt und durch den Obmann an den Prüfungsleiter übergeben. Für die übrigen Teilnehmer der Prüfungsgruppe ist die Prüfung zu diesem Zeitpunkt beendet.
(5) Die erforderlichen Eintragungen in die Zeugnisse und in die Ahnentafel findet durch den PL ohne Hundeführer statt.
(6) Die Prüfungszeugnisse, Urkunden und Originalahnentafeln werden per Post an die Hundeführer gesendet.
Nr. 4 Verstöße
(1) Den Handlungsanweisungen des Richterobmanns oder Prüfungsleiters zur Umsetzung der in dieser Richtlinie beschriebenen Verhaltensregeln ist ausnahmslos Folge zu leisten, um die Sicherheit aller Teilnehmer zu gewährleisten.
(2) Verstöße gegen diese Verfahrensvorschrift führen zum sofortigen Ausschluss aus der
Prüfung.
Nr. 5 Abschlussbemerkungen
Durch diese Verfahrensvorschrift möchten wir auch unter den aktuellen Einschränkungen durch das Corona-Virus die Fortführung unserer Aufgaben im Hinblick auf das Prüfungswesen ermöglichen. Es wurden die derzeitigen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Alle Prüfungsteilnehmer erhalten diese Verfahrensrichtlinien zusammen mit der Einladung zur jeweiligen Veranstaltung. Das dann beigefügte Begleitschreiben ist ausgefüllt und unterschrieben dem zuständigen Prüfungsleiter spätestens am Tag der Prüfung unaufgefordert im Original unter Beachtung der oben genannten Richtlinien auszuhändigen.
Sollte dem Prüfungsleiter das ausgefüllte Begleitschreiben eines Teilnehmers nicht spätestens am Tag der Prüfung vorliegen, so ist eine Teilnahme
ausgeschlossen.
(Der Text entspricht in modifizierter Form der vom JGHV vorgeschlagenen Musterverfahrensvorschrift.)